Art. 61 Rückgriff
Art. 61 Rückgriff
Haben Bund, Kantone und Gemeinden Schadenersatz geleistet, so steht ihnen der Rückgriff auf das Lehrpersonal sowie auf die Schutzdienstpflichtigen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
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