Art. 62 Haftung für Schädigungen gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden

Art. 62 Haftung für Schädigungen gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden

1 Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen haften für den Schaden, den sie Bund, Kantonen oder Gemeinden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen.


2 Sie sind für das ihnen übergebene Material verantwortlich und haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden oder Verluste.


3 Die Rechnungsführer und -führerinnen sind für die Rechnungsführung, die ihnen anvertrauten Gelder und Mittel sowie deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich. Sie haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden.


4 In gleicher Weise haften die Kontrollorgane für das Rechnungswesen, wenn sie ihre Kontrollpflichten verletzen.

Stand am 1. Mai 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu