Art. 63 Bemessung der Entschädigung

Art. 63 Bemessung der Entschädigung

1 Bei der Festsetzung der Entschädigung gelten die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45–47, 49, 50 Absatz 1 und 51–53 des Obligationenrechts1 sinngemäss.


2 Bei der Haftung des Lehrpersonals oder von Schutzdienstpflichtigen werden ausserdem ihr Verhalten im Dienst, ihre finanziellen Verhältnisse und die Art des Dienstes angemessen berücksichtigt.



1 SR 220


Stand am 1. Mai 2007

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