Art. 64 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum
Art. 64 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum
1 Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. Bund, Kantone und Gemeinden richten ihnen eine angemessene Entschädigung aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls verursacht wurde.
2 Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.