Art. 64 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum

Art. 64 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum

1 Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. Bund, Kantone und Gemeinden richten ihnen eine angemessene Entschädigung aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls verursacht wurde.


2 Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.

Stand am 1. Mai 2007

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