Art. 67 Vermögensrechtliche Ansprüche

Art. 67 Vermögensrechtliche Ansprüche

1 Die Kantone bezeichnen die Behörden, die auf Stufe Kanton und Gemeinde über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden entscheiden, die während kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen entstanden sind. Deren Entscheide können an die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes weitergezogen werden.


2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind, welche der Bund organisiert oder durchgeführt hat.


3 Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf das Zivilschutzrecht stützen, jedoch nicht die Schadenhaftung betreffen, entscheidet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes.


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1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 47 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).


Stand am 1. Mai 2007

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