Art. 68 Widerhandlungen gegen das Gesetz

Art. 68 Widerhandlungen gegen das Gesetz

1 Mit Gefängnis, Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:


a.als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, sich ohne Bewilligung aus dem Dienst entfernt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen ihm erteilten Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht;b.Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienstleistende behindert oder gefährdet;c.öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern.

2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so wird er oder sie mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde beim ersten Mal auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.


3 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:


a.als schutzdienstpflichtige Person sich weigert, die ihm im Zivilschutz übertragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen;b.als schutzdienstleistende Person dienstliche Anordnungen nicht befolgt;c.mit der Alarmierung verbundene Anordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet;d.das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet.

4 In leichten Fällen kann die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.


5 Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.

Stand am 1. Mai 2007

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