Art. 69 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse
Art. 69 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse
1 Wer vorsätzlich den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse, in schweren Fällen oder bei Rückfall überdies mit Haft bestraft.
2 In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
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