Art. 69 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse

Art. 69 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse

1 Wer vorsätzlich den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse, in schweren Fällen oder bei Rückfall überdies mit Haft bestraft.


2 In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

Stand am 1. Mai 2007

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