Art. 70 Strafverfolgung
Art. 70 Strafverfolgung
1 Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen obliegen den Kantonen.
2 Sämtliche Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse sind der Bundesanwaltschaft in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zuzustellen; diese unterrichtet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes.
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