Art. 11 Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers
Art. 11 Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers
Zugunsten des Arbeitgebers kann kein Schutzdienst geleistet werden; ausgenommen ist das hauptberufliche Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen.
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