Art. 12 Dienst in der Zivilschutzverwaltung
Art. 12 Dienst in der Zivilschutzverwaltung
(Art. 37 BZG)
1 Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn die Zivilschutzverwaltung eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen muss oder wenn die Tätigkeiten besonderes Fachwissen verlangen.
2 Beim Dienst in der Zivilschutzverwaltung des Bundes trägt dieser sämtliche Kosten.
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