Art. 9 Verschiebung von Dienstleistungen
Art. 9 Verschiebung von Dienstleistungen
(Art. 38 Abs. 4 BZG)
1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
3 Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Stand am 5. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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