Art. 19 Gemeinsame Schutzräume

Art. 19 Gemeinsame Schutzräume

1 Die Kantone können anordnen, dass die gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schutzplätze für einzelne Gebäude zu gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.


2 Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden.


3 Für jedes einzelne Gebäude ist vor dessen Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu entrichten.

Stand am 5. Dezember 2006

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