Art. 19 Gemeinsame Schutzräume
Art. 19 Gemeinsame Schutzräume
1 Die Kantone können anordnen, dass die gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schutzplätze für einzelne Gebäude zu gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.
2 Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden.
3 Für jedes einzelne Gebäude ist vor dessen Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu entrichten.
Stand am 5. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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