Art. 21 Ersatzbeiträge

Art. 21 Ersatzbeiträge

(Art. 47 BZG)


1 Die Ersatzbeiträge sind vor Baubeginn zu entrichten.


2 Sie richten sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten für Schutzräume, welche vom Bund bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone periodisch ermittelt werden.


3 Die Kantone veröffentlichen jährlich die Höhe der Ersatzbeiträge.

Stand am 5. Dezember 2006

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