Art. 21 Ersatzbeiträge
Art. 21 Ersatzbeiträge
(Art. 47 BZG)
1 Die Ersatzbeiträge sind vor Baubeginn zu entrichten.
2 Sie richten sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten für Schutzräume, welche vom Bund bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone periodisch ermittelt werden.
3 Die Kantone veröffentlichen jährlich die Höhe der Ersatzbeiträge.
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