Art. 28 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume

Art. 28 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume

1 Die Kantone sorgen nach Vorgaben des Bundesamtes für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden bestehenden Schutzräume und der bestehenden Kulturgüterschutzräume.


2 Das Bundesamt kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzräume und der Kulturgüterschutzräume in bundeseigenen Gebäuden.

Stand am 5. Dezember 2006

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