Art. 35 Periodische Kontrollen der bestehenden Anlagen
Art. 35 Periodische Kontrollen der bestehenden Anlagen
1 Die Kantone kontrollieren gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes, welche das Verfahren umschreiben, periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzanlagen.
2 Sie unterhalten ihre kombinierte Schutzanlage für die Kantonsregierung und sorgen für deren Betriebsbereitschaft. Das Bundesamt führt periodisch Kontrollen durch.
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