Art. 1a

Art. 1a

Bei der Verwaltung und dem Betreiben von Luftfahrzeugen (Aircraft Management) und bei vergleichbaren Leistungen namentlich bei Schiffen, Eisenbahnwagen und Containern sowie bei Teilen von solchen Leistungen gilt als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche diese Leistungen erbracht werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte sein Wohnort oder der Ort, von dem aus er tätig wird.

Stand am 1. Mai 2007

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