Art. 3 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer einer Heilbehandlung

Art. 3 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer einer Heilbehandlung

1 Heilbehandlungen sind nur dann von der Steuer ausgenommen, wenn der Leistungserbringer im Besitze der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist oder wenn er zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist.


2 Als Heil- und Pflegeberufe im Sinne dieser Bestimmung gelten namentlich:


a.Ärzte und Ärztinnen;b.Zahnärzte und Zahnärztinnen;c.Zahnprothetiker und Zahnprothetikerinnen;d.Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen;e.Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;f.Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen;g.Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen;h.Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen;i.Hebammen;j.Krankenschwestern und Krankenpfleger;k.medizinische Masseure und Masseusen;l.Logopäden und Logopädinnen;m.Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen;n.Podologen und Podologinnen.Stand am 1. Mai 2007

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