Art. 5

Art. 5

1 Als ausübende Künstlerinnen und Künstler im Sinne von Artikel 18 Ziffer 14 Buchstabe b des Gesetzes gelten die natürlichen Personen nach Artikel 33 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 19921 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, soweit deren kulturelle Dienstleistungen dem Publikum unmittelbar erbracht oder von diesem unmittelbar wahrgenommen werden.


2 Als Urheberinnen und Urheber im Sinne von Artikel 18 Ziffer 16 des Gesetzes gelten Urheberinnen und Urheber von Werken im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.



1 SR 231.1


Stand am 1. Mai 2007

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