Art. 6 Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs

Art. 6 Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs

1 Von der Steuer sind befreit:


a.Beförderungen im Luftverkehr, bei denen nur der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt;b.Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet.

2 Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind auch von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf den nächstmöglichen Anschlussflug unterbrochen wird.

Stand am 1. Mai 2007

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