Art. 13 Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen

Art. 13 Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen

1 Die Margenbesteuerung ist auch anwendbar, wenn der Wiederverkäufer Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten zu einem Gesamtpreis erwirbt. In diesem Fall hat er für den Verkauf sämtlicher zu diesem Gesamtpreis erworbener Gegenstände die Margenbesteuerung anzuwenden.


2 Die Entgelte aus dem Wiederverkauf von Gegenständen, die zu einem Gesamtpreis erworben wurden, sind in der Abrechnungsperiode, in der sie erzielt werden, zu deklarieren, aber soweit nicht zu versteuern, als sie diesen Gesamtpreis nicht übersteigen; den Gesamtpreis übersteigende Entgelte aus dem Wiederverkauf solcher Gegenstände unterliegen der Steuer.


3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Vereinfachungen vorsehen für steuerpflichtige Personen, deren steuerbarer Umsatz jährlich 500 000 Franken nicht übersteigt und die hauptsächlich Umsätze tätigen, wofür die Margenbesteuerung zulässig ist.

Stand am 1. Mai 2007

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