Art. 19a Steuerbefreite Einfuhren

Art. 19a Steuerbefreite Einfuhren

(Art. 74 Abs. 2 MWSTG)


Von der Steuer auf der Einfuhr sind befreit:


a.Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder, die nach Artikel 6 der Zollverordnung vom 1. November 20061 (ZV) zollfrei sind;b.Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind;c.Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV zollfrei sind;d.Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind;e.Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Artikel 11 ZV zollfrei sind;f.Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind;

1 SR 631.01


Stand am 1. Mai 2007

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