Art. 19b Sicherheit bei Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrechn

Art. 19b Sicherheit bei Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Eidgenössischen Zollverwaltung

(Art. 78 MWSTG)


Bei der Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Eidgenössischen Zollverwaltung (ZAZ) kann die Eidgenössische Zollverwaltung aufgrund ihrer Risikobeurteilung eine pauschale Sicherheit verlangen. Diese berechnet sich wie folgt:


a.mindestens 20 Prozent der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufenen Steuer, sofern der Importeur bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist und die Bedingungen des ZAZ eingehalten werden;b.100 Prozent der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufenen Steuer, sofern der Importeur bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder die Bedingungen des ZAZ nicht eingehalten werden.Stand am 1. Mai 2007

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