Art. 19f Vergütungszins

Art. 19f Vergütungszins

(Art. 78, 80 und 81 MWSTG)


1 Das Departement regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird.


2 Ein Vergütungszins wird bis zur Auszahlung ausgerichtet:


a.bei Rückvergütungen einer zuviel erhobenen oder nicht geschuldeten Steuer nach Artikel 80 MWSTG: ab dem 61. Tag nach Eintreffen der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs bei der Eidgenössischen Zollverwaltung;b.bei Rückerstattungen der Steuer wegen Wiederausfuhr nach Artikel 81 MWSTG: ab dem 61. Tag nach Eintreffen des Antrages bei der Eidgenössischen Zollverwaltung;c.bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 49, 58 und 59 ZG1): ab dem 61. Tag nach ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens.

3 Die zinslose Frist von 60 Tagen beginnt erst zu laufen, wenn:


a.sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung des Begehrens notwendigen Unterlagen bei der Eidgenössischen Zollverwaltung eingetroffen sind;b.die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung den Anforderungen von Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren genügt;c.die Grundlagen für die Berechnung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g MWSTG der Eidgenössischen Zollverwaltung bekannt sind.

4 Kein Vergütungszins wird ausgerichtet bei Steuererlass nach Artikel 84 MWSTG.



1 SR 631.0
2 SR 172.021


Stand am 1. Mai 2007

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