Art. 23 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Art. 23 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

1 Eine begünstigte Einrichtung, welche die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss vor jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen auf dem amtlichen Formular bescheinigen, dass die bezogenen Leistungen zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.


2 Eine begünstigte Person, welche die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss sich vor jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen auf dem amtlichen Formular durch die Einrichtung, der sie angehört, bescheinigen lassen, dass sie den Status nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b geniesst, der sie zum steuerfreien Bezug berechtigt. Die begünstigte Person hat das eigenhändig unterzeichnete amtliche Formular dem Leistungserbringer zu übergeben und sich bei jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen mittels der von der zuständigen eidgenössischen Behörde ausgestellten Legitimationskarte auszuweisen.


3 Die Steuerbefreiung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der effektive Bezugspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument ausgewiesenen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen insgesamt mindestens 100 Franken (inkl. Steuer) beträgt. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen nach Artikel 1 sowie für Lieferungen von Wasser in Leitungen, Gas und Elektrizität durch Versorgungsbetriebe.


4 Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 für die Beanspruchung einer Steuerbefreiung gelten nicht für Bezüge von Treibstoff, für welche die begünstigte Einrichtung oder die begünstigte Person auf Grund der Artikel 26–28 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961, der Artikel 30 und 31 der Verordnung vom 23. August 19892 über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz sowie der Artikel 28 und 29 der Verordnung vom 13. November 19853 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten die Befreiung von der Mineralölsteuer beanspruchen kann. In diesem Fall muss der Leistungserbringer nachweisen können, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die Mineralölsteuer nicht erhoben oder diesem rückvergütet hat.4



1 SR 641.611
2 SR 631.144.0
3 SR 631.145.0
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5387).


Stand am 1. Mai 2007

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