Art. 24 Steuerrückerstattung
Art. 24 Steuerrückerstattung
1 In begründeten Einzelfällen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung ausnahmsweise auf Antrag bereits bezahlte Steuerbeträge, für die ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht, zurückerstatten; sie kann hiefür, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, eine Bearbeitungsgebühr erheben.
2 Für die Steuerrückerstattung gilt Artikel 23 Absatz 3 sinngemäss.
3 Eine begünstigte Einrichtung kann pro Kalenderjahr höchstens zwei Anträge auf Steuerrückerstattung auf dem amtlichen Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen.
4 Begünstigte Personen können pro Kalenderjahr höchstens einen Antrag auf Steuerrückerstattung stellen. Die Anträge der begünstigten Personen sind durch die Einrichtung, der sie angehören, zur einmaligen jährlichen Einreichung zusammenzustellen.
5 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, einen Mindestrückerstattungsbetrag pro Antrag festsetzen. Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Vergütungszins ausgerichtet.
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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