Art. 25 Aufbewahrungspflicht
Art. 25 Aufbewahrungspflicht
Die steuerpflichtige Person hat die verwendeten amtlichen Formulare im Original zusammen mit den übrigen Belegen vollständig nach Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes aufzubewahren. Bezüglich elektronisch übermittelter und aufbewahrter amtlicher Formulare finden die Bestimmungen der Artikel 43 - 45 sinngemäss Anwendung.
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