Art. 26 Vorsteuerabzug
Art. 26 Vorsteuerabzug
Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerbaren Lieferungen von Gegenständen und steuerbaren Dienstleistungen an begünstigte Einrichtungen und begünstigte Personen verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.
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