Art. 27 Steuernachbezug und Widerhandlungen

Art. 27 Steuernachbezug und Widerhandlungen

1 Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach den Artikeln 22 und 23 nicht gegeben oder entfallen sie nachträglich, ist in Fällen der Steuerbefreiung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a die begünstigte Einrichtung oder Person verpflichtet, der steuerpflichtigen Person den auf die Steuer entfallenden Betrag zu bezahlen. Ist dieser Betrag nicht einbringlich, wird er von der steuerpflichtigen Person geschuldet, sofern diese ein Verschulden trifft. Beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sind die begünstigten Einrichtungen und Personen verpflichtet, die Steuer nachzuentrichten.


2 Die Bestimmungen der Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611 über diplomatische Beziehungen und vom 24. April 19632 über konsularische Beziehungen sowie der Sitzabkommen bleiben vorbehalten.



1 SR 0.191.01
2 SR 0.191.02


Stand am 1. Mai 2007

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