Art. 31 Verfahren

Art. 31 Verfahren

1 Die Anträge auf Steuervergütung sind mit den notwendigen Unterlagen nach Artikel 37 des Gesetzes an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.


2 Der Gesuchsteller hat einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz zu bestellen.

Stand am 1. Mai 2007

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