Art. 33 Zeitungen und Zeitschriften

Art. 33 Zeitungen und Zeitschriften

1 Als Zeitungen oder Zeitschriften gelten Druckerzeugnisse, die mindestens zweimal pro Jahr erscheinen, einen gleich bleibenden Titel tragen, eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise enthalten und der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung dienen.


2 Nicht als Zeitungen und Zeitschriften gelten Druckerzeugnisse, die Werbezwecken dienen.

Stand am 1. Mai 2007

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