Art. 4 Wahl des Versicherers
Art. 4 Wahl des Versicherers
1 Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern nach Artikel 11 frei wählen.
2 Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen.
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