Art. 6 Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer
Art. 6 Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer
1 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht.
2 Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
Stand am 27. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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