Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen

Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen

1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese:


a.durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oderb.durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oderc.zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist.

2 Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b1 verursacht worden sind.



1 Heute: nach Art. 1a Abs. 2 Bst. b.


Stand am 27. Dezember 2006

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