Art. 381 Andere Leistungserbr
Art. 381 Andere Leistungserbringer
Der Bundesrat regelt die Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben c–g und m. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
Stand am 27. Dezember 2006
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