Art. 45 Sicherung der medizinischen Versorgung
Art. 45 Sicherung der medizinischen Versorgung
Ist wegen des Ausstandes von Leistungserbringern die Behandlung der Versicherten im Rahmen dieses Gesetzes nicht gewährleistet, so sorgt die Kantonsregierung für deren Sicherstellung. Ein Tarifschutz gilt auch in diesem Fall. Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen erlassen.
Stand am 27. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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