Art. 70 Wechsel des Versicherers

Art. 70 Wechsel des Versicherers

1 Der neue Versicherer darf keine neuen Vorbehalte anbringen, wenn die versicherte Person den Versicherer wechselt, weil:


a.die Aufnahme oder die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses dies verlangt; oderb.sie aus dem Tätigkeitsbereich des bisherigen Versicherers ausscheidet; oderc.der bisherige Versicherer die soziale Krankenversicherung nicht mehr durchführt.

2 Der neue Versicherer kann Vorbehalte des bisherigen Versicherers bis zum Ablauf der ursprünglichen Frist weiterführen.


3 Der bisherige Versicherer sorgt dafür, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht auf Freizügigkeit aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt der Versicherungsschutz bei ihm bestehen. Die versicherte Person hat ihr Recht auf Freizügigkeit innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen.


4 Der neue Versicherer muss auf Verlangen der versicherten Person das Taggeld im bisherigen Umfang weiterversichern. Er kann dabei die beim bisherigen Versicherer bezogenen Taggelder auf die Dauer der Bezugsberechtigung nach Artikel 72 anrechnen.

Stand am 27. Dezember 2006

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