Art. 93 Übertretungen

Art. 93 Übertretungen

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:


a.in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;b.1 sich der Pflicht zur Amts- und Verwaltungshilfe nach Artikel 32 ATSG2 und nach Artikel 82 des vorliegenden Gesetzes entzieht;c.sich einer von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht;d.3gegen das Verbot in Artikel 62 Absatz 2bis oder 64 Absatz 8 verstösst.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
2 SR 830.1
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).


Stand am 27. Dezember 2006

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