Art. 93a1 Ordnungswidrigkeite
Art. 93a1 Ordnungswidrigkeiten
1 Versicherer, Rückversicherer und die gemeinsame Einrichtung werden mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
a.die Durchsetzung der Versicherungspflicht (Art. 4–7) erschweren; b.den Pflichten und Weisungen nach den Artikeln 21–23 zuwiderhandeln;c.Vorschriften über das Finanzierungsverfahren und die Rechnungslegung (Art. 60) verletzen;d.Vorschriften über die Prämien der Versicherten (Art. 61–63) verletzen;e.Vorschriften über die Kostenbeteiligung (Art. 64) verletzen;f.die Erfüllung von internationalen Abkommen über Soziale Sicherheit beeinträchtigen.
2 In Abweichung von Artikel 79 ATSG2 verfolgt und beurteilt das Bundesamt diese Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht.4
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
2 SR 830.1
3 SR 313.0
4 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
Stand am 27. Dezember 2006
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.