Art. 106 Bundesbeiträge

Art. 106 Bundesbeiträge

1 Für die ersten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, höchstens aber bis zum Jahre 1999, betragen die jährlichen Beiträge des Bundes nach Artikel 66:



a.im ersten Jahr

1830 Millionen Franken


b.im zweiten Jahr

1940 Millionen Franken


c.im dritten Jahr

2050 Millionen Franken


d.im vierten Jahr

2180 Millionen Franken


2 Für die ersten vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, höchstens aber bis zum Jahre 1999, entspricht der Gesamtbeitrag, um den die Kantone den Bundesbeitrag aus eigenen Mitteln mindestens aufzustocken haben, folgenden Prozentsätzen des Bundesbeitrages:



a.im ersten Jahr

35 Prozent


b.im zweiten Jahr

40 Prozent


c.im dritten Jahr

45 Prozent


d.im vierten Jahr

50 Prozent


3 Für die ersten sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes kann der Bundesrat bei der Festsetzung der Kantonsanteile nach Artikel 66 Absatz 3 auch die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den einzelnen Kantonen berücksichtigen.1



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 2043 2044; BBl 1997 III 1339 IV 841)


Stand am 27. Dezember 2006

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