Art. 98 Fortführung der Versicherung durch anerkannte Krankenkassen

Art. 98 Fortführung der Versicherung durch anerkannte Krankenkassen

1 Die nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 19111 anerkannten Krankenkassen, welche die Krankenversicherung nach dem vorliegenden Gesetz fortführen wollen, haben dies dem Bundesamt spätestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen. Gleichzeitig haben sie die Prämientarife für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung zur Genehmigung nach den Artikeln 61 Absatz 4 und 76 Absatz 42 einzureichen.


2 Krankenkassen, deren Tätigkeitsbereich sich nach bisherigem Recht auf einen Betrieb oder einen Berufsverband beschränkte, können die Taggeldversicherung weiterhin in diesem beschränkten Rahmen durchführen. Sie haben dies in der Mitteilung nach Absatz 1 anzuführen.


3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufteilung des bisherigen Vermögens der Krankenkassen auf die nach neuem Recht weitergeführten Versicherungen.



1 [BS 8 281]
2 Heute: den Art. 61 Abs. 5 und 76 Abs. 4.


Stand am 27. Dezember 2006

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