Art. 4 Auslandschweizer

Art. 4 Auslandschweizer

1 Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.


2 Die Auslandschweizer können freiwillig die Rekrutierung bestehen und Ausbildungsdienste leisten.


3 Sie rücken in der Regel nur zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) ein.


4 Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und von der Armee nicht benötigt wird, wird bei der Rückkehr in die Schweiz nur noch auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt.


5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:


a.die Pflichten ausser Dienst;b.die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst.Stand am 1. Mai 2007

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