Art. 9 Rekrutierung

Art. 9 Rekrutierung

1 Im Rahmen der Rekrutierung werden die Stellungspflichtigen insbesondere:


a.zur Feststellung der Militärdiensttauglichkeit ärztlich untersucht;b.auf ihre Leistungsfähigkeit geprüft;c.auf Eignung und Fachwissen für besondere Funktionen geprüft;d.zu ihren persönlichen Interessen befragt;e.für eine militärische Funktion einer Truppengattung oder einem Dienstzweig zugeteilt.

1bis Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.1


2 Der Bundesrat regelt die Rekrutierung für Stellungspflichtige, welche die Zulassung zum Zivildienst beantragen.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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