Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung
Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung
1 Die Militärdiensttauglichkeit kann neu beurteilt werden.
2 Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden.
3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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