Art. 23 Ausschluss wegen Konkurs und Pfändung
Art. 23 Ausschluss wegen Konkurs und Pfändung
1 Offiziere und Unteroffiziere, die durch leichtsinniges oder betrügerisches Verhalten in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden, werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.1
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3 Fällt der Grund für den Ausschluss weg, so kann die ausgeschlossene Person wieder zur Militärdienstleistung zugelassen werden.
4 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über den Ausschluss und die Wiederzulassung. Die zuständige Behörde kann polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
Stand am 1. Mai 2007
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