Art. 36 Dienstbeschwerde

Art. 36 Dienstbeschwerde

1 Die Angehörigen der Armee haben das Recht, Dienstbeschwerde zu erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan.


2 Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann bei der nächst höheren Stelle und deren Entscheid beim zuständigen eidgenössischen Departement angefochten werden. Das Departement entscheidet endgültig.


3 Entscheide der kantonalen Militärdirektionen können direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht.


4 Dienstbeschwerde und Weiterzug werden in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren erledigt. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Die angerufene Instanz kann ihnen jedoch ausnahmsweise aus besonderen Gründen aufschiebende Wirkung zuerkennen.


5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Stand am 1. Mai 2007

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