Art. 10 Prüfung

Art. 10 Prüfung

1 Das Bundesamt leitet das Verfahren für die Prüfung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen sowie die dazu erforderlichen Verhandlungen mit dem Kanton und den Bundesstellen.


2 Es erstellt den Prüfungsbericht.


3 Der Kanton kann seinen Richtplan dem Bundesamt zu einer Vorprüfung unterbreiten.

Stand am 1. September 2007

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