Art. 10 Prüfung
Art. 10 Prüfung
1 Das Bundesamt leitet das Verfahren für die Prüfung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen sowie die dazu erforderlichen Verhandlungen mit dem Kanton und den Bundesstellen.
2 Es erstellt den Prüfungsbericht.
3 Der Kanton kann seinen Richtplan dem Bundesamt zu einer Vorprüfung unterbreiten.
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