Art. 7 Erläuterungen
Art. 7 Erläuterungen
Die Kantone geben Aufschluss:
a.über den Ablauf der Richtplanung, insbesondere über die Information und Mitwirkung der Bevölkerung und über die Zusammenarbeit mit Gemeinden, Regionen, Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland und den Bundesstellen, die mit raumwirksamen Aufgaben betraut sind (Bundesstellen);b.über Zusammenhänge zwischen Sachbereichen, Einzelvorhaben und Grundlagen.Stand am 1. September 2007
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