Art. 27 Richtwerte des Bundes
Art. 27 Richtwerte des Bundes
1 Das Departement legt mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschafts-departements Richtwerte für den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und für deren Aufteilung auf die Kantone fest; die Verfügung wird im Bundesblatt ver-öffentlicht.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft unterrichtet die Kantone über Untersuchungen und Planungen, die den Richtwerten zu Grunde liegen.
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