Art. 44

Art. 44

1 Die zuständige kantonale Behörde lässt bei Bewilligungen im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück anmerken:


a.die Existenz eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs (Art. 24b RPG);b.auflösende Bedingungen, unter denen eine Bewilligung erteilt worden ist;c.die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

2 Sie kann weitere Eigentumsbeschränkungen, insbesondere Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, sowie Bedingungen und Auflagen anmerken lassen.


3 Das Grundbuchamt löscht eine Anmerkung von Amtes wegen, wenn das Grundstück rechtskräftig in eine Bauzone einbezogen wurde. In den anderen Fällen darf das Grundbuchamt die Anmerkung nur löschen, wenn die zuständige Behörde verfügt hat, dass die Voraussetzungen für die Anmerkung dahingefallen sind.

Stand am 1. September 2007

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