Art. 211

Art. 211

Fuhrleute


1 Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen keine Tierfuhrwerke führen.


2 Ebenso wenig dürfen Personen Tierfuhrwerke führen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nötigenfalls hat die Behörde einer solchen Person das Führen von Tierfuhrwerken zu untersagen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).


Stand am 1. Mai 2007

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